Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/10#abs-1 (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt die Rechtsverordnung gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages, im Falle des Absatzes 1 Nr. 9 im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/10#abs-2 (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest. Es ist zuständige Landesbehörde gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages.

§ 9 § 11